Satzung
Die Vereinssatzung des NABU Frankfurt (Oder) e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland Kreisverband Frankfurt (Oder) e.V.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder).
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Kreisverbandes ist der umfassende Schutz von Natur und Landschaft.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Zusammenführung aller im Naturschutz engagierten oder sich für ihn interessierten Personen,
b) das Erhalten, Verbessern und Schaffen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
c) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
d) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz und die Entwicklung der gesamten Natur bedeutsam sind,
e) die Mithilfe bei der Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
f) die Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung und sowie das Eintreten für den Vollzug der Rechtsvorschriften,
g) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,
h) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
i) Förderung fachbezogener Naturschutzarbeit,
2. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke.
3. Für seine Mitglieder organisiert der Kreisverband die fachliche Weiterbildung, pflegt den Gedankenaustausch und ermöglicht den Mitgliedern im Verein Verwirklichung ihrer Interessen, Freude und Entspannung.
4. Der Kreisverband hält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.
§3 Finanzmittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
2. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
§4 Gemeinnützigkeit
Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos und erstrebt keinen Gewinn.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
§7 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr überschritten hat, und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden, mit Gründen versehenden Bescheid des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Eine endgültige Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekanntzugeben. Der Betroffene kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides vorliegen muss, entscheidet die Mitgliederversammlung
§8 Fördernde Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder sind öffentliche Körperschaften, die durch jährlich wiederkehrende Zuwendungen in Höhe von zumindest 100,--DM die Tätigkeit des Vereins unterstützen. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, auch Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit, werden, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.
2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für den Austritt und den Ausschluss gilt § 7 entsprechend.
§9 Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Forscher, Praktiker und Fördere der Ökologie ernannt werden, die für besondere Verdienste um die gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausgezeichnet werden sollen.
2. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates.
§10 Mitgliederbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
§11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
4. Fachgruppen
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder oder drei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift kann vom Mitglied des Vereins als Kopie angefordert werden.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren (Wiederwahl ist zulässig
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
5. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes des Kassenprüfers
6. Entlastung des Vorstandes
7. Genehmigung des Haushaltplanes und Festsetzung der
8. Mitgliedsbeiträge, die jedoch nicht geringer sein dürfen als die vom Naturschutzbund
9. Deutschland festgelegten.
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge
11. der Mitglieder
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Muß bei Wahlen zwischen mehreren Kandidaten entschieden werden und erhält kein Kandidat die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt.
2. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muß geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von 20% der anwesenden Vertreter beantragt wird.
§15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der gültigen abgegeben Stimmen beschlossen werden. Mit der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen und die At der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§16 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufaben einrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§17 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schriftführer
d) Kassenwart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Mitglieder auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe derTagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliederes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, nach Anhörung des Beirates einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§18 Beirat
1. Die Mitglieder des Beirates sind vom Vorstand zu bestätigende Sachverständige aller Fachgruppen.
2. Die Beiratsmitglieder wählen einen Beiratssprecher.
3. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden.
§19 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Kreisverbandes nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg.
Diese Satzung tritt am 29. Juni 1992, dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister, in Kraft.